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Biodiversitätskriterien in der Beschaffung II Weiterentwicklung und praxisbezogene Konkretisierung von Biodiversitätskriterien in ausgewählten Produktgruppen der öffentlichen Beschaffung des Bundes

Aus Nachhaltigkeitssicht besteht ein hoher Problem- und Zeitdruck, um eine Richtungsänderung hin zu nachhaltigeren Produktions- und Konsummustern zu erreichen. Das gilt auch für die biologische Vielfalt: Die in Industrie- und Schwellenländern vorherrschenden Konsummuster zerstören rasant natürliche und naturnahe Ökosysteme, die Artenvielfalt schwindet. Mit der Nationalen Biodiversitätsstrategie und der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat die Bundesregierung zwei wichtige Umsetzungsprozesse beschlossen, die den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt beinhalten. Der öffentlichen Hand kommt bei der Umsetzung dieser Strategien eine wichtige Rolle zu.

Im <link record:project:tx_ioew_domain_model_project:2073>Vorhaben „Biodiversitätskriterien in der Beschaffung und im Bauwesen“ wurde 2016-2017 untersucht, wie das Schutzgut Biodiversität systematisch im Zuge der Überarbeitung von bestehenden Standards und Umweltkennzeichen definiert und in Anforderungen für die öffentliche Beschaffung integriert werden kann. Das Projektteam erarbeitete Maßnahmenpläne, um Biodiversität in der Beschaffung des Bundes zu berücksichtigen. Diese liegen nun für verschiedene Produktgruppen vor, unter anderem für Lebensmittel/Catering und Papierprodukte. Die Pläne beschreiben Aktivitäten und Prozesse, die bis 2020 anvisieren, biodiversitätsfördernde Anforderungen zu integrieren in

  • Leistungsverzeichnisse öffentlicher Ausschreibungen,
  • Ausführungs- und Lieferbedingungen der öffentlichen Verwaltung und
  • produktbezogene Umweltkennzeichnungssysteme.


Um die Beschaffung von biodiversitätsfreundlichen Papierprodukten und Lebensmitteln/Catering in der Vergabepraxis des Bundes zu etablieren, ist ein zentrales Ziel des aktuellen Forschungsvorhabens, Vorschläge für einen Entwurf für eine allgemeine Verwaltungsvorschrift in der jeweiligen Produktgruppe beziehungsweise dem Dienstleistungsbereich zu erarbeiten. Verwaltungsvorschriften können erlassen werden, um eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten (in diesem Fall die Beschaffungsstellen des Bunds gem. Art. 86 Satz 1 GG). Durch solche ermessenslenkenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften wird eine einheitliche Ermessensausübung der jeweiligen Beschaffungsstellen vorgegeben. Die Vorschriften wenden sich unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, und haben für die bietenden Unternehmen nur mittelbar im Sinne eines Anspruchs auf Gleichbehandlung Bedeutung.

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